Die Gesuchsgegnerin B legt in ihrer Rekursschrift ausführlich dar, weshalb sie nicht passivlegitimiert sei. Zusammenfassend macht sie Folgendes geltend: Zwischen den Parteien bestünden überhaupt keine vertraglichen Beziehungen. Vielmehr hätten die Gesuchsteller von der Wohnbaugenossenschaft C eine schlüsselfertige, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erstellte Stockwerkeinheit gekauft. Sie (die Gesuchgegnerin B) habe mit der C als Bauherrin des zu erstellenden Terrassenhauses einen Werkvertrag über die Ausführung von Flachdacharbeiten an den Terrassen mit Dichtungsbahnen und Spenglerarbeiten abgeschlossen.