Sie machte geltend, das Gesuch müsste sich gegen die C richten, sie selber sei nicht passivlegitimiert. Zudem sei zwischen den Parteien beim einem anderen Amtsgericht bereits ein Zivilprozess um die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hängig. Sie erhebe deshalb auch die Einrede der Unzuständigkeit. Der Amtsgerichtspräsident wies den Einwand der fehlenden Passivlegitimation und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab. In seinen Erwägungen verwarf er auch den Einwand der res iudicata. Der dagegen erhobene Rekurs wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 5.- Die Gesuchsgegnerin B legt in ihrer Rekursschrift ausführlich dar, weshalb sie nicht passivlegitimiert sei.