Mögliche Einreden; grundsätzlich nicht der Einwand der fehlenden Passivlegitimation. (ausführliche Fassung) ====================================================================== Der Amtsgerichtspräsident bewilligte ein Gesuch der A gegen B um Durchführung einer vorsorglichen Beweisabnahme nach § 228 ZPO zwecks Feststellung des Zustandes des Flachdaches und der Dachterrasse des Terrassenhauses in X. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten beantragte die Gesuchsgegnerin B, die sich bisher noch nicht äussern konnte, vorab, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Sie machte geltend, das Gesuch müsste sich gegen die C richten, sie selber sei nicht passivlegitimiert.