| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | I. Kammer | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 08.01.2004 | | Fallnummer: | 11 03 126.1 | | LGVE: | | | Leitsatz: | § 228 ZPO. Die vorsorgliche Beweisabnahme dient der Beweismittelsicherung, weshalb nur der drohende Verlust des Beweismittels glaubhaft zu machen ist. Einwendungen sind nur beschränkt zugelassen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 228 ZPO. Die vorsorgliche Beweisabnahme dient der Beweismittelsicherung, weshalb nur der drohende Verlust des Beweismittels glaubhaft zu machen ist. Mögliche Einreden; grundsätzlich nicht der Einwand der fehlenden Passivlegitimation.