{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-126-1_2004-01-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1452", "Checksum": "a84cc3128c429dbdc8ae348abb5866cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 126.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.01.2004 11 03 126.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.01.2004 11 03 126.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.01.2004 11 03 126.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 228 ZPO. 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Da sie habe befürchten müssen, für ihre geleisteten Arbeiten keine Zahlungen zu erhalten, habe sie beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land die dringliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf den auf dem Stammgrundstück Nr. Y/GB X begründeten zwei Stockwerkeinheiten verlangt. Die verlangten Pfandrechte seien dringlich angeordnet worden. Im Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Z betreffend die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte sei ihr eine Frist von drei Monaten gesetzt worden, um auf deren definitive Eintragung gegenüber der C und den Gesuchstellern A zu klagen. Das Grundbuchamt sei angewiesen worden, diese Pfandrechte provisorisch einzutragen. Innert der angesetzten Frist habe die Gesuchsgegnerin B beim Friedensrichteramt X sowohl einen Sühneversuch gegen C als auch gegen die Gesuchsteller A verlangt bzw. - um die angesetzte Klagefrist sicher zu wahren - beim Amtsgericht V auch noch die Klage gegen C mit Sitz in V und beim Amtsgericht Z gegen die Gesuchsteller A eingereicht. Am Aussöhnungsversuch vor dem Friedensrichteramt X habe sie sich mit der C über die vor Amtsgericht V hängige Klage geeinigt. Die C habe die geltend gemachte Forderung und den Rücktritt der Gesuchsgegnerin B vom Werkvertrag anerkannt und das Werk im damaligen Zustand unter Verzicht auf Gewährleistungsrechte im Zusammenhang mit dem Werkvertrag akzeptiert. Sodann habe die C der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrer Liegenschaft zugestimmt. Dem Amtsgericht V sei beantragt worden, die Klage infolge Vergleichs von der Kontrolle abzuschreiben. Mit dem Erledigungsentscheid des Amtsgerichts V sei der Streit zwischen der Gesuchsgegnerin B und der C materiell rechtskräftig entschieden worden, unabhängig davon, ob die angebliche Abtretung der Mängelrechte aus dem Werkvertrag an die Gesuchsteller A rechtzeitig erfolgt sei, weil das Urteil auch für die Zessionare verbindlich wäre. Folglich sei diese Angelegenheit nach § 113 ZPO eine \"res iudicata\" und es sei für die Gesuchsteller A somit ausgeschlossen, über denselben Streitgegenstand nochmals einen Prozess zu führen. Damit entfalle die Grundlage für ein vorsorgliches Beweisverfahren. Eine res iudicata oder abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE vom 22.1.2003 [4C.138/2002]). Ausser der Identität des Anspruchs setzt die materielle Rechtskraft auch die Identität der Prozessparteien voraus. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 230 ff. Rz. 81 ff.; BGE vom 22.1.2003 [4C.138/2002]), bindet ein Urteil somit Dritte, die nicht in den Prozess einbezogen wurden, nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie am Streitverhältnis beteiligt sind (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 191 ZPO). Schon aus diesem Grunde kann die von der Gesuchsgegnerin B erhobene Einrede der res iudicata keinen Erfolg haben, beruft sie sich doch auf den Erledigungsentscheid des Amtsgerichts V, welcher zwischen der Gesuchsgegnerin B und der C ergangen ist. Die Gesuchsteller A waren an diesem Prozess nicht beteiligt. Die insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt streitige Zession der Rüge- und Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin B und der C an die Gesuchsteller A ändert nichts daran. Diese wird allenfalls Gegenstand des bevorstehenden Prozesses zwischen den Parteien sein. Der vorliegende Fall deckt sich auch nicht mit dem in LGVE 1989 I Nr. 18 publizierten Entscheid. Die Einrede der res iudicata ist somit abzuweisen. Abgesehen davon wäre - entsprechend dem Charakter des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisabnahme - auch eine res iudicata nur dann zu beachten, wenn sie offen zutage treten würde, was vorliegend nicht der Fall wäre. I. Kammer, 8. Januar 2004 (11 03 126) |"}