Rund einen Viertel haben die Beklagten zu tragen. Dementsprechend haben die Beklagten 4/5 ihrer eigenen Anwaltskosten vor Amtsgericht und die Klägerinnen alle übrigen Prozesskosten zu tragen. I. Kammer, 13. Oktober 2004 (11 03 117) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 24. Februar 2005 abgewiesen.) |