Anderseits haben sie neu eine Entschädigung für Präsenzleistungen verlangt, welche ihnen im Umfang von rund Fr. 21'000.-- zugesprochen wird. Die Beklagten wenden zu Recht ein, dass die Geltendmachung dieser Schadenspositionen den Klägerinnen schon vor der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen wäre. Insofern haben die Klägerinnen unnötige Kosten verursacht, was bei der Verlegung der Kosten des Appellationsverfahrens zu berücksichtigen ist (§ 120 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich daher, ihnen auch vor Obergericht rund drei Viertel der Prozesskosten aufzuerlegen. Rund einen Viertel haben die Beklagten zu tragen.