Beim Streitwert von Fr. 146'455.65 (in der Appellationsbegründung reduzierte Forderung von Fr. 156'810.65 abzüglich erstinstanzlich zugesprochener Betrag von Fr. 10'355.--) beträgt ihr Prozesserfolg somit rund 42 %. Zu beachten ist, dass die Klägerinnen im Appellationsverfahren einerseits auf den Ersatz eines eigenständigen Haushaltschadens von Frau X verzichtet, dagegen aber die Abgeltung eines Haushaltmehraufwandes verlangt haben. Anderseits haben sie neu eine Entschädigung für Präsenzleistungen verlangt, welche ihnen im Umfang von rund Fr. 21'000.-- zugesprochen wird.