Sie haben daher rund drei Viertel der Prozesskosten zu tragen. Den Beklagten, welche die vollständige Abweisung der Klage beantragten, ist rund ein Viertel der erstinstanzlichen Prozesskosten zu überbinden. 7. Bei der Kostenverlegung vor Obergericht ist zu beachten, dass den Klägerinnen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 96'938.65 bzw. nach Abzug der Leistungen der Beklagten 2 von Fr. 61'853.65 zugesprochen wird. Beim Streitwert von Fr. 146'455.65 (in der Appellationsbegründung reduzierte Forderung von Fr. 156'810.65 abzüglich erstinstanzlich zugesprochener Betrag von Fr. 10'355.--) beträgt ihr Prozesserfolg somit rund 42 %.