OG 11 98 158). 6.4. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 391'274.65 gemäss ursprünglicher Klage vom 14. Dezember 1999 und nicht von demjenigen von Fr. 156'810.65 gemäss Klageänderung vom 18. Januar 2002 ausgegangen, was seitens der Parteien unbestritten geblieben ist. Bei einer ursprünglichen Klageforderung von Fr. 391'274.65 sind die Klägerinnen mit einem Betrag von Fr. 96'938.65 (ohne Abzug der von der Beklagten 2 erbrachten Leistungen), und damit zu rund 25 %, durchgedrungen. Sie haben daher rund drei Viertel der Prozesskosten zu tragen.