Die unentgeltliche Rechtspflege wurde den Klägerinnen nicht erteilt. Sie haben daher für die Kosten des von ihnen beauftragten Anwaltes aufzukommen, soweit sie zu ihren Lasten verlegt werden. Wenn das Amtsgericht keine Ausscheidung der bis zum Tod der ursprünglichen Klägerin aufgelaufenen Anwaltskosten vornahm, überschritt es den ihm gemäss § 122 Abs. 3 ZPO zustehenden Ermessensspielraum nicht (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 30.6.1999 i.S. O.A. und Th.W. gegen R.B. E. 4; OG 11 98 158).