Sie traten gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen in den hängigen Zivilprozess ihrer Mutter ein und wurden damit zu Klägerinnen im eigenen Prozess (§ 55 ZPO) und folglich auch alleinige Auftraggeberinnen des Anwaltes für den ganzen Prozess. Sie übernahmen das Verfahren mit allen Risiken, insbesondere auch mit dem Prozessrisiko. Da die Prozesskosten erst mit rechtskräftigem Urteil definitiv festgesetzt und verlegt werden, konnten sie derartige künftige Forderungen nicht erben. Durch den Eintritt in den hängigen Prozess übernahmen sie auch die latente Nachzahlungspflicht gemäss § 138 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde den Klägerinnen nicht erteilt.