Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der ursprünglichen Klägerin Frau X nur die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde und zwar in dem Sinn, als sie bis zu einem Streitwert von Fr. 200'000.-- von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber Gericht und Anwalt befreit und ihrem Anwalt vom Staat Kostengutstand erteilt wurde (Entscheid der Justizkommission vom 23.12.1999). Im Übrigen verkennen die Klägerinnen mit ihrer Argumentation, dass sich vorliegend nicht erbrechtliche Fragen stellen, sondern dass es um die Finanzierung der auf sie entfallenden, am Schluss des Prozesses gerichtlich festgesetzten Prozesskosten geht. Sie traten gemäss Art.