Sie garantiert keine endgültige Kostenübernahme durch den Staat, sondern nur den Zugang zum Gericht (BGE 122 I 6 und 207). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der ursprünglichen Klägerin Frau X nur die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde und zwar in dem Sinn, als sie bis zu einem Streitwert von Fr. 200'000.-- von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber Gericht und Anwalt befreit und ihrem Anwalt vom Staat Kostengutstand erteilt wurde (Entscheid der Justizkommission vom 23.12.1999).