Für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Anwaltskosten der Gegenpartei hätten sie mangels Eingabe ihrer Forderung im Inventar nicht einzustehen. Dazu ist festzuhalten, dass Forderungen für Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie sich nicht aus einer Vorschusspflicht ergeben, in einem Prozess immer erst mit rechtskräftiger Kostenfestsetzung und -verlegung im Urteil fällig werden. Die definitive Abrechnung erfolgt bei Prozessende. Die unentgeltliche Rechtspflege befasst sich nur mit der Finanzierung der Prozesskosten. Sie garantiert keine endgültige Kostenübernahme durch den Staat, sondern nur den Zugang zum Gericht (BGE 122 I 6 und 207).