Da das Obergericht das angefochtene Urteil in der Sache selbst abändert, sind auch die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. 6.3. Die Klägerinnen verlangen eine Ausscheidung der bis Mai 2002 aufgelaufenen Prozesskosten, da Frau X bis zum Streitwert von Fr. 200'000.-- die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden sei. Für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Anwaltskosten der Gegenpartei hätten sie mangels Eingabe ihrer Forderung im Inventar nicht einzustehen.