Entgegen der Interpretation der Klägerinnen hält sich das Bundesgericht jedoch klar an die Vorschriften des kantonalen Rechts und spricht sich gegen eine automatische Aufhebung dieser Grundsätze in Haftpflichtprozessen aus (BGE 113 II 341 ff.; Urteil des Obergerichts vom 21.1.2004 i.S. R.P. gegen J.M.St. & M. AG E. 3.3; OG 11 03 40). Die Prozesskosten sind daher vorliegend entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gemäss § 119 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Da das Obergericht das angefochtene Urteil in der Sache selbst abändert, sind auch die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen.