Die Luzerner Zivilprozessordnung sieht eine Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip lediglich unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 ZPO vor. Im Gegensatz dazu bestimmen andere kantonale Regelungen, dass vom Grundsatz der Kostenüberbindung an die unterliegende Partei u.a. abgewichen werden kann, wenn diese sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (vgl. § 64 Abs. 2 und 3 ZPO/ZH; § 210 ZPO/BL). Entgegen der Interpretation der Klägerinnen hält sich das Bundesgericht jedoch klar an die Vorschriften des kantonalen Rechts und spricht sich gegen eine automatische Aufhebung dieser Grundsätze in Haftpflichtprozessen aus (BGE 113 II 341 ff.;