Die Beklagten hätten es verpasst, bei der Teilungsbehörde eine Forderung geltend zu machen. Der hohe Streitwert und damit die Höhe der Parteientschädigung hänge mit der Erstklage zusammen. Die Beklagten machen dagegen geltend, die Klägerinnen seien im Rahmen der Gesamtnachfolge in den Prozess eingetreten und hätten daher auch das gesamte Prozessrisiko zu tragen. 6.2. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Luzerner Zivilprozessordnung sieht eine Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip lediglich unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 ZPO vor.