Die unentgeltliche Rechtspflege habe demnach bis Mai 2002 Bestand gehabt, was eine Kostenausscheidung im Urteil erforderlich gemacht hätte. In diesem Zeitpunkt seien praktisch sämtliche prozessualen Handlungen erfolgt. Die Klägerinnen seien daher nicht oder nur zu einem geringen Teil mit Gerichtskosten zu belasten, der Hauptteil gehe zu Lasten des Staates, wie auch die Aufwendungen von Rechtsanwalt Q. bis Mai 2002. Soweit sie mit Anwaltskosten der Beklagten belastet worden seien, sei zu beachten, dass sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hätten. Die Beklagten hätten es verpasst, bei der Teilungsbehörde eine Forderung geltend zu machen.