Die Luzerner Zivilprozessordnung sehe die Kostenverlegung nach Veranlassungsprinzip nicht explizit vor. Das materielle Bundesrecht derogiere die kantonale Gesetzgebung. Der Klägerin Frau X sei die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Streitwert von Fr. 200'000.-- gewährt worden. Den beiden Töchtern, die nach deren Tod in den Prozess eingetreten seien, sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und sie seien am 19. April 2002 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Die unentgeltliche Rechtspflege habe demnach bis Mai 2002 Bestand gehabt, was eine Kostenausscheidung im Urteil erforderlich gemacht hätte.