Hinsichtlich des Streitwertes rechtfertigte es sich, von der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 391'274.65 gemäss Klage vom 14. Dezember 1999 und nicht von der reduzierten Forderung von Fr. 156'810.65 gemäss Klageänderung vom 18. Januar 2002 auszugehen. Die Beklagten hätten sich in der Klageantwort, an der Instruktions- und Hauptverhandlung mit der ursprünglichen Klage auseinandersetzen müssen. 6.1. Die Klägerinnen verlangen eine Überbindung sämtlicher Kosten an die Beklagten, die weitere Zahlungen verweigert hätten, was den Prozess erforderlich gemacht habe. Die Luzerner Zivilprozessordnung sehe die Kostenverlegung nach Veranlassungsprinzip nicht explizit vor.