Demzufolge subrogiert der Kanton Luzern im Umfang seiner Entschädigungsleistung in die Ansprüche von Frau X in der Höhe von Fr. 18'000.--. 6. Die Vorinstanz hat den Klägerinnen sämtliche Kosten überbunden, da sie mit dem Urteil weniger erhalten, als die Beklagten anlässlich des Einigungsversuchs der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen angeboten hätten, nämlich Fr. 23'000.-- zuzüglich angemessenes Anwaltshonorar. Hinsichtlich des Streitwertes rechtfertigte es sich, von der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 391'274.65 gemäss Klage vom 14. Dezember 1999 und nicht von der reduzierten Forderung von Fr. 156'810.65 gemäss Klageänderung vom 18. Januar 2002 auszugehen.