Der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenszins blieb unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 5. Das Sozialamt des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 7. Januar 2000 Frau X einen Entschädigungsvorschuss von Fr. 18'000.-- zugesprochen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Ansprüche, die der Gesuchstellerin aufgrund der Straftat gegenüber dem Täter resp. seiner Haftpflichtversicherung zustehen, in der Höhe des geleisteten Vorschusses auf den Kanton Luzern übergehen. Demzufolge subrogiert der Kanton Luzern im Umfang seiner Entschädigungsleistung in die Ansprüche von Frau X in der Höhe von Fr. 18'000.--.