Aus dem Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Beklagte 2 vom 12. März 1998 geht hervor, dass diese am 25. Februar 1998 eine Akontozahlung von Fr. 3'000.-- zugesichert und auch bezahlt hat. Die von der Beklagten 2 erbrachten Pflegeleistungen belaufen sich daher auf insgesamt Fr. 35'085.--, so dass eine Restforderung der Klägerinnen von Fr. 61'853.65 (Fr. 96'938.65 ./. Fr. 35'085.--) verbleibt. Die Beklagten sind zu verpflichten, den Klägerinnen diesen Betrag in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenszins blieb unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.