Davon sind die Leistungen der Beklagten 2 an die Betreuungskosten abzuziehen, die nach Darstellung der Klägerinnen bis Ende 1998 Fr. 32'085.-- ausmachen. Diese Angaben wurden von den Beklagten nicht substanziiert bestritten, sie machen lediglich geltend, zusätzlich am 26. Februar 1998 Fr. 3'000.-- an die Pflegekosten geleistet zu haben. Aus dem Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Beklagte 2 vom 12. März 1998 geht hervor, dass diese am 25. Februar 1998 eine Akontozahlung von Fr. 3'000.-- zugesichert und auch bezahlt hat.