Es liegt auf der Hand, dass die Kosten für die Wohnungsmiete und andere Fixkosten in dieser Zeit weiterhin bezahlt werden mussten, konnten doch die entsprechenden Verträge nicht sofort aufgelöst werden. Zu ersetzen sind daher die gesamten Auslagen für den Aufenthalt im Pflegeheim in Höhe von Fr. 7'072.--, wobei zu beachten ist, dass sich Frau X vom 3. November bis 14. Dezember 1997 im Pflegeheim aufgehalten hat, die Klägerinnen aber Ersatz dieser Kosten ausdrücklich nur bis 4. Dezember 1997 verlangen. 32).