Davon wurden die sogenannten Ohnehinkosten abgezogen, welche die Klägerinnen auf Fr. 20'000.-- jährlich bezifferten, so dass sich ein ersatzpflichtiger Schaden von Fr. 5'406.-- ergab. Die Klägerinnen machen in der Appellationsbegründung geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Ohnehinkosten von Fr. 1'666.-- monatlich abgezogen. Für die unmittelbare Zeit nach dem Unfall könnten diese nicht abgezogen werden, da beispielsweise Wohnungs- und andere Fixkosten weiterhin aufgelaufen seien. Die Beklagten machen geltend, dass die Ohnehinkosten in jedem Fall zu berücksichtigen seien. Diese Kosten wären auch ohne Aufenthalt im Pflegeheim erforderlich gewesen.