Bei 142,30 Stunden monatlich haben die Klägerinnen somit Anspruch auf eine Entschädigung für die Präsenzkosten ab 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 von insgesamt Fr. 21'771.90 (142,30 Stunden x Fr. 12.-- x 12,75 Monate). 4.4. Die Vorinstanz hat für den tatsächlichen Aufenthalt von Frau X im Pflegeheim vom 3. November 1997 bis 4. Dezember 1997 auf die Tagespauschale von Fr. 221.-- abgestellt, woraus ein Betrag von Fr. 7'072.-- resultierte. Davon wurden die sogenannten Ohnehinkosten abgezogen, welche die Klägerinnen auf Fr. 20'000.-- jährlich bezifferten, so dass sich ein ersatzpflichtiger Schaden von Fr. 5'406.-- ergab.