Ausgehend vom Stundenansatz für den Betreuungsaufwand von Fr. 32.20 rechnen die Klägerinnen mit einem Ansatz von Fr. 14.-- pro Stunde, was rund 44 % des vollen Stundenansatzes entspricht. Wendet man diesen Prozentsatz auf den hier berücksichtigen Stundenansatz für den Betreuungs- bzw. Haushaltmehraufwand von Fr. 27.-- an (E. 4.1.2 und 4.2.4), so erscheint ein Stundenansatz für die Vergütung der Präsenzzeit von Fr. 12.-- als angemessen. Bei 142,30 Stunden monatlich haben die Klägerinnen somit Anspruch auf eine Entschädigung für die Präsenzkosten ab 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 von insgesamt Fr. 21'771.90 (142,30 Stunden x Fr. 12.-- x 12,75 Monate).