Unbestritten ist für die Entschädigung der Präsenzzeit ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden (vgl. Daniel N. Kaufmann, a.a.O., S. 128, der eine 50 %ige Reduktion des Stundenansatzes für den Haushaltschaden bzw. einen solchen von Fr. 12.50 bis Fr. 15.-- vorschlägt). Ausgehend vom Stundenansatz für den Betreuungsaufwand von Fr. 32.20 rechnen die Klägerinnen mit einem Ansatz von Fr. 14.-- pro Stunde, was rund 44 % des vollen Stundenansatzes entspricht.