Entschädigungspflichtig ist demnach lediglich eine Präsenzzeit an vier Tagen pro Woche, was 142,30 Stunden monatlich ergibt (249 Stunden : 7 Tage x 4 Tage = 142,30 Stunden). 4.3.4. Die Klägerinnen machen einen Stundenansatz von Fr. 14.-- geltend, die Beklagten erachten lediglich einen solchen von maximal Fr. 10.-- als angemessen. Unbestritten ist für die Entschädigung der Präsenzzeit ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden (vgl. Daniel N. Kaufmann, a.a.O., S. 128, der eine 50 %ige Reduktion des Stundenansatzes für den Haushaltschaden bzw. einen solchen von Fr. 12.50 bis Fr. 15.-- vorschlägt).