Es resultiert somit eine Präsenzzeit von grundsätzlich 2'988 Stunden jährlich (8'760 Std. ./. 1'392 Std. ./. 2'920 Std. ./. 1'460 Std.), was im Monat 249 Stunden ausmacht. Nach ihren eigenen Angaben wäre die Klägerin 2 indessen nur an vier Tagen in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die restliche Zeit wäre sie nach ihrer eigenen Darstellung zu Hause gewesen (vgl. OG amtl.Bel. 5 S. 26 oben), weshalb diese Präsenzzeit ohnehin angefallen wäre und keine Entschädigungspflicht auszulösen vermag. Entschädigungspflichtig ist demnach lediglich eine Präsenzzeit an vier Tagen pro Woche, was 142,30 Stunden monatlich ergibt (249 Stunden : 7 Tage x 4 Tage = 142,30 Stunden).