In dieser Zeit war die Anwesenheit der Klägerin 2 bereits durch die Notwendigkeit der Haushaltarbeit gegeben (ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291), weshalb diese Zeit nicht zu vergüten ist. Folgt man der Berechnungsart der Klägerinnen, sind weiter von den 8'760 Stunden, die das Jahr umfasst, abzuziehen die Schlafenszeit von Frau X von 8 Stunden täglich bzw. 2920 Stunden jährlich sowie die Betreuungszeit von 4 Stunden täglich (gemäss E. 4.2.3) bzw. 1460 Stunden jährlich. Es resultiert somit eine Präsenzzeit von grundsätzlich 2'988 Stunden jährlich (8'760 Std. ./. 1'392 Std. ./. 2'920 Std. ./. 1'460 Std.), was im Monat 249 Stunden ausmacht.