Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Zeugen ähnliche oder identische Formulierungen verwendeten, auf eine Absprache zwischen den Zeugen geschlossen werden, ergibt sich dies doch zwangsläufig aus den ihnen unterbreiteten Fragen. Dasselbe gilt für den Einwand, die Zeugen hätten keine Details über die geplante Anstellung gewusst. Sie bestätigten jedenfalls glaubhaft, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin 2 nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen konkret vorgesehen war, wegen der Betreuung der Mutter aber (zum Vornherein) nicht in Frage kam. Dies mag u.a. auch erklären, weshalb ihre Aussagen bezüglich konkreter Anstellungsbedingungen vage waren.