B gab auch an, er habe die Rechtsschriften "ungefähr" gelesen, ohne aber Detailkenntnisse zu haben, was eine Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Aussagen nahelegt. Zudem haben er und C ein gewisses Interesse am Prozessausgang insofern bekundet, als sie ein gutes bzw. korrektes Urteil erhoffen. Daraus allein ableiten zu wollen, sie seien befangen und hätten nicht objektiv ausgesagt, geht indessen nicht an. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Zeugen ähnliche oder identische Formulierungen verwendeten, auf eine Absprache zwischen den Zeugen geschlossen werden, ergibt sich dies doch zwangsläufig aus den ihnen unterbreiteten Fragen.