Das habe sie ihnen auch so mitgeteilt. Auch B, Ehemann der Klägerin 2, sagte als Zeuge aus, seine Ehefrau habe wieder arbeiten wollen und hätte die ihr angebotene Stelle angenommen, wenn sie nicht ihre Mutter betreut hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auf die Aussagen dieser Zeugen grundsätzlich abgestellt werden. Wohl ist zu beachten, dass B mit der Klägerin 2 verheiratet ist und die Eheleute C und D seit langem mit ihr befreundet sind. B gab auch an, er habe die Rechtsschriften "ungefähr" gelesen, ohne aber Detailkenntnisse zu haben, was eine Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Aussagen nahelegt.