Die Klägerinnen machen geltend, die Klägerin 2 habe wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht wie vorgesehen eine Stelle annehmen können, was die Beklagten bestreiten. Sowohl D wie auch C bestätigten als Zeugen, dass die Klägerin 2 die feste Absicht gehabt habe, nach dem Umzug in das Tessin wieder eine Arbeit aufzunehmen, auch aus finanziellen Gründen, wie C festhielt. Es sei ihr eine Stelle in Zürich angeboten worden, wobei sie während vier Tagen in der Woche gearbeitet hätte. Für die beiden Zeugen war klar, dass die Klägerin 2 die Stelle wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht angenommen habe. Das habe sie ihnen auch so mitgeteilt.