O., S. 37). Dass Frau X aufgrund ihrer vollständigen Desorientierung eine dauernde Kontrolle und Überwachung benötigte, ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. E und ist auch unbestritten. Sie konnte nicht sich selber überlassen werden, sondern es musste während des ganzen Tages eine Person anwesend und verfügbar sein. Die dafür aufgewendete Zeit ist grundsätzlich zu vergüten (ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291). Die Klägerinnen machen geltend, die Klägerin 2 habe wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht wie vorgesehen eine Stelle annehmen können, was die Beklagten bestreiten.