Diese bestehen darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit des Tages anwesend ist, ohne jedoch in der Regel konkrete Betreuungsleistungen erbringen zu müssen. Sie hat bei allfällig auftretenden Problemen oder Beschwerden der geschädigten Person entsprechend zu helfen und falls nötig die zuständige Stelle zu alarmieren (Hardy Landolt, Der Pflegeschaden, Bern 2002, S. 33; Daniel N. Kaufmann, .a.a.O., S. 126). Solche Präsenzleistungen sind zu entschädigen. Nicht entschädigungspflichtig sind aber Präsenzzeiten, die auch ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses angefallen wären (Hardy Landolt, a.a.O., S. 37).