Im Übrigen wäre ein Stundenansatz von höchstens Fr. 10.-- angemessen. 4.3.1. Die von den Klägerinnen neu geltend gemachte Schadensposition (Ersatz für Präsenzzeit) stellt eine Art des Pflegeschadens dar (E. 4.3.2). Es liegt daher weder eine Klageänderung noch eine Erhöhung des ursprünglichen Rechtsbegehrens dar, was unzulässig wäre (vgl. BGE 119 II 396). Es ist daher darauf einzutreten. 4.3.2. Der Pflegeschaden umfasst neben eigentlichen Pflege- und Betreuungsleistungen auch Präsenzleistungen. Diese bestehen darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit des Tages anwesend ist, ohne jedoch in der Regel konkrete Betreuungsleistungen erbringen zu müssen.