Als Stundenansatz sei von einem über die Hälfte reduzierten ordentlichen Stundenansatz von Fr. 32.20, nämlich von Fr. 14.-- auszugehen. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin 2 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Zudem wäre sie nur während vier Tagen in der Woche abwesend gewesen und hätte die restliche Zeit ohnehin zu Hause verbracht. Somit käme eine Abgeltung nur während 4 x 12 Stunden pro Woche in Frage, wobei noch die Zeit für die aktive Betreuung ihrer Mutter sowie für die Haushalttätigkeit abzuziehen wäre. Im Übrigen wäre ein Stundenansatz von höchstens Fr. 10.-- angemessen.