a.M. dagegen Hardy Landolt, ZbJV 139 [2003] S. 405 Ziff. 3.). Es rechtfertigt sich daher, vorliegend auf den Stundenansatz für Haushaltschaden abzustellen, den die Klägerinnen selbst mit Fr. 27.-- angegeben haben (vgl. auch das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an die Beklagte 2 vom 12.3.1998, worin er für den Pflegeaufwand einen Stundenansatz von Fr. 27.-- verwendete). Für die Zeit vom 14. Dezember 1997 bis 6. Januar 1999 ergibt sich somit ein Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 42'012.-- (4 Std. pro Tag x Fr. 27.-- x 389 Tage). 4.3. Die Klägerinnen verlangen schliesslich neu eine Entschädigung für Präsenzzeit.