Die Beklagten erachten einen höheren Stundenansatz als nicht gerechtfertigt, da bei der Pflege von Frau X keine besonderen Fachkenntnisse nötig gewesen seien. Zudem hätten die Klägerinnen vor erster Instanz einen Stundenansatz von Fr. 25.-- nicht bestritten, worauf sie zu behaften seien. Es trifft zu, dass sich die Klägerinnen zum Stundenansatz, den die Beklagten in der Klageantwort vom 31. März 2000 mit Fr. 25.-- angaben, nicht äusserten. Dabei können sie jedoch nicht behaftet werden, zumal sich die Beklagten dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den bisherigen Pflegeschaden bezogen (vgl. AG bekl.