Nach dem Urteil des Handelsgerichts würde ein Stundenansatz von Fr. 29.05 resultieren. Dieser Ansatz sei vom Pflegespezialisten Dr. Landolt in seiner Urteilsanmerkung in ZbJV 139 [2003] S. 394 ff. zu Recht kritisiert worden. Dieser weise darauf hin, dass die Betreuung von Schwerstpflegebedürftigen ein höheres Anforderungsprofil als das Besorgen des Haushalts verlange. Im Rahmen der SAKE-Erhebung 1997 werde für die Betreuung von pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern ein Stundenansatz von Fr. 32.20 herangezogen. Die Beklagten erachten einen höheren Stundenansatz als nicht gerechtfertigt, da bei der Pflege von Frau X keine besonderen Fachkenntnisse nötig gewesen seien.