Nach Auffassung der Klägerinnen ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 32.20 gerechtfertigt. Sie verweisen auf das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 12. Juni 2001, das für die ihre Tochter betreuende Mutter von einem Einstiegslohn einer Krankenpflegerin ausgegangen sei (13 x Fr. 4'500.-- zuzüglich 10 % Arbeitgeberbeiträge). Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 26. März 2002 die Substitutionstheorie grundsätzlich bestätigt, wonach der Ansatz so berechnet werden müsse, dass für die Tätigkeit eine Drittperson beigezogen und bezahlt werden könne. Nach dem Urteil des Handelsgerichts würde ein Stundenansatz von Fr. 29.05 resultieren.