Angemessen erscheint unter diesen Umständen ein Aufwand für die Pflege und Betreuung von insgesamt vier Stunden täglich (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 12.6.2001, worin von einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der Mutter für ihre hirnverletzte Tochter von täglich 4,5 Stunden ausgegangen wurde; ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290 unten; ZbJV 139 S. 402; siehe auch AG Urteil E. 5.2.2, wonach die Beklagten selbst den täglichen Aufwand für Pflege und Betreuung von Frau X auf 4 Stunden schätzten). 4.2.4. Nach Auffassung der Klägerinnen ist vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 32.20 gerechtfertigt.