Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass Frau X im hier relevanten Zeitraum bis 6. Januar 1999 zumindest bei der Körperpflege und beim Essen noch über eine gewisse Selbständigkeit verfügte. Der von den Klägerinnen angenommene Aufwand von täglich fünf Stunden erscheint daher etwas zu hoch, allerdings kam bis Mitte 1998 noch die Behandlung der Unfallverletzungen hinzu. Angemessen erscheint unter diesen Umständen ein Aufwand für die Pflege und Betreuung von insgesamt vier Stunden täglich (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 12.6.2001, worin von einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der Mutter für ihre hirnverletzte Tochter von täglich 4,5 Stunden ausgegangen wurde;