Einzig für die Körperpflege und die Einnahme des Essens war sie unter Aufsicht noch selbständig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer dauernden, aber nicht vollumfänglichen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ausgegangen. 4.2.3. Die Vorinstanz hat den täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf 1,5 Stunden geschätzt. Die Klägerinnen machen einen täglichen Aufwand von fünf Stunden geltend. Dabei gehen sie von einem Durchschnittsaufwand über die ganzen drei Jahre bis zum Tod von Frau X aus, wobei sie einräumen, dass ihre Unselbständigkeit bis zur vollständigen Hilflosigkeit im letzten Jahr vor dem Tod zugenommen hat.