Dem Zeugnis des Hausarztes Dr. F vom 12. März 1998 lässt sich entnehmen, dass die Verwirrungszustände, die eine Überwachung der Patientin sowohl am Tag wie in der Nacht nötig machten, schon bald nach dem Unfall auftraten. Bis Ende Juni 1998 mussten zudem die Unfallverletzungen behandelt werden, d.h. einmal täglich der Verband gewechselt und die offenen Wunden gereinigt werden. Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass Frau X im hier relevanten Zeitraum dauernd auf Fremdhilfe und Überwachung angewiesen war. Einzig für die Körperpflege und die Einnahme des Essens war sie unter Aufsicht noch selbständig.